Referenz · Fachanwaltsfortbildung

Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO: Was die Rechtsanwaltskammern beim Nachweis verlangen

Die Fachanwaltsordnung gilt bundeseinheitlich. Die Nachweispraxis der Kammern tut es nicht. Fristen, Übermittlungswege und Formularpflichten unterscheiden sich erheblich – diese Übersicht stellt sie zusammen.

Kurzantwort: Für das Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO sind der Rechtsanwaltskammer zwei Dokumente vorzulegen: die Teilnahmebescheinigung und die absolvierte Lernerfolgskontrolle. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO.

Der Nachweis ist unaufgefordert zu erbringen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 FAO) – nicht erst auf Anforderung der Kammer. Die Frist ist nicht bundeseinheitlich: Einige Kammern erwarten die Unterlagen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres, andere räumen bis Ende Februar des Folgejahres ein.

Anrechenbar sind höchstens fünf Zeitstunden pro Kalenderjahr und Fachgebiet.

Der Normtext

Maßgeblich sind zwei Absätze des § 15 FAO. Sie werden in der Praxis regelmäßig verkürzt wiedergegeben, weshalb hier der Wortlaut steht:

§ 15 FAO – Fortbildung (Auszug)

(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

(5) 1Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. 2Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. 3Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.

Aus Satz 2 folgt die praktisch wichtigste Konsequenz: Beim Selbststudium genügt das Zertifikat allein nicht. Die beantworteten Fragen sind mit einzureichen, weil sich aus ihnen der Verlauf der Fortbildung erkennen lässt. Wer nur eine Teilnahmebescheinigung erhält, hat einen unvollständigen Nachweis in der Hand.

Der häufigste Irrtum: „Nur auf Anforderung“

Verbreitet – auch in Ratgebertexten – findet sich die Angabe, Fortbildungsnachweise müssten der Kammer erst auf Verlangen vorgelegt werden. Das trifft nicht zu. § 15 Abs. 5 Satz 1 FAO ordnet den unaufgeforderten Nachweis an; die Kammern verweisen in ihren Hinweisen durchgängig auf diese Formulierung.

Praktisch relevant wird der Unterschied am Jahresende: Wer auf eine Aufforderung wartet, die nicht kommt, versäumt die Frist. Mehrere Kammern weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie den Eingang der Nachweise nicht bestätigen und sich nur dann melden, wenn etwas fehlt oder nicht anerkannt wird.

Nachweispraxis der Rechtsanwaltskammern im Überblick

Angaben nach den öffentlich zugänglichen Hinweisen der jeweiligen Kammer. Stand: Juli 2026. Maßgeblich ist stets die aktuelle Information der zuständigen Kammer.
Kammer Frist für den Nachweis Übermittlung Besonderheit
Berlin kalenderjährlich Formulare der Kammer Eigenes Merkblatt zu den Anerkennungskriterien des Selbststudiums. Keine Eingangsbestätigung; Rückmeldung nur bei Beanstandung.
Düsseldorf Jahresende Formblatt der Kammer Nachweis en bloc für das gesamte Jahr erbeten, nicht je Einzelmaßnahme. Personalisierte Erinnerungen im Februar.
Frankfurt am Main Beginn des Folgejahres beA oder E-Mail, in Kopie Bescheinigung und Lernerfolgskontrolle ausdrücklich gefordert. Bescheinigung soll Umfang und Umrechnung in Zeitstunden ausweisen. Formular vorhanden.
Freiburg Karenz bis Ende Q1 nach Hinweisblatt Nach Ablauf der Karenzzeit und allgemeiner Aufforderung Gebühr von 20 € für das Aufforderungsschreiben.
Hamburg kalenderjährlich Kopien Unterlagen müssen objektiv und eindeutig auf die geleistete Fortbildung schließen lassen. Keine Eingangsbestätigung. Vorholen ins Folgejahr ausgeschlossen.
Hamm kalenderjährlich beA oder E-Mail Zitiert § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO ausdrücklich. Gesondertes Formular für den Nachweis über wissenschaftliche Publikationen.
Karlsruhe spätestens 28. Februar des Folgejahres Kopien Längste ausdrücklich benannte Frist. Originale nur in Zweifelsfällen.
München kalenderjährlich Kopien Verlangt eine Anbieterbestätigung mit vollständigen Angaben zum bearbeiteten Beitrag einschließlich Zeitangabe.
Nürnberg bis Ende des Kalenderjahres E-Mail oder beA Ausdrücklich keine Doppelübersendung.
Sachsen bis 31. Dezember E-Mail oder Post, in Kopie Keine Originale, einmalige Übersendung. Keine Bestätigung über die Erfüllung.
Sachsen-Anhalt kalenderjährlich nach Kammerhinweis Stellt klar: bloße Lektüre von Fachzeitschriften genügt nicht, ebenso wenig eine anwaltliche Versicherung. Erforderlich ist die absolvierte Lernerfolgskontrolle.
Stuttgart kalenderjährlich nach Kammerhinweis Keine Vorabzertifizierung von Veranstaltungen durch die Kammer. Mindestens 10 Zeitstunden aus hörender oder lehrender Teilnahme.

Weitere Kammern. Für Bamberg, Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Celle, Kassel, Koblenz, Köln, Mecklenburg-Vorpommern, Oldenburg, Saarbrücken, Schleswig-Holstein, Thüringen, Tübingen und Zweibrücken wird die Übersicht fortlaufend ergänzt. Bis dahin gilt der Hinweis der jeweiligen Kammer.

Was auf der Bescheinigung stehen sollte

Aus den Kammerhinweisen lässt sich ein gemeinsamer Mindestinhalt ableiten. Eine Bescheinigung über Selbststudium sollte erkennen lassen:

  • Name und Anschrift der teilnehmenden Person
  • Bezeichnung des bearbeiteten Beitrags oder Skripts
  • Fachgebiet im Sinne der §§ 8 ff. FAO
  • Umfang der Bearbeitung und die daraus abgeleitete Zahl der Zeitstunden
  • Datum der Bearbeitung beziehungsweise der Lernerfolgskontrolle
  • Angabe, dass eine Lernerfolgskontrolle absolviert wurde, samt Ergebnis

Dazu tritt nach § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO die Lernerfolgskontrolle selbst – also der ausgefüllte Fragebogen mit den eigenen Antworten.

Was regelmäßig nicht anerkannt wird

  • Lektüre ohne Lernerfolgskontrolle. Das reine Lesen von Fachzeitschriften erfüllt § 15 Abs. 4 FAO nicht.
  • Die eigene anwaltliche Versicherung, ein Selbststudium durchgeführt zu haben, ersetzt die Lernerfolgskontrolle nicht.
  • Aufgezeichnete Videos ohne Interaktion. Nicht in Präsenz durchgeführte Veranstaltungen setzen nach § 15 Abs. 2 FAO Interaktionsmöglichkeiten und den Nachweis durchgängiger Teilnahme voraus.
  • Mehr als fünf Stunden Selbststudium pro Kalenderjahr und Fachgebiet.
  • Fehlender Fachgebietsbezug. Der Inhalt muss sich auf die in den §§ 8 bis 14n FAO genannten Gegenstände beziehen.

Häufige Fragen

Muss ich die Lernerfolgskontrolle wirklich mit einreichen?

Ja. § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO verlangt für das Selbststudium den Nachweis durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen. Aus den beantworteten Fragen wird der Verlauf der Fortbildung erkennbar. Ein Anbieter, der ausschließlich ein Zertifikat ausstellt, liefert damit keinen vollständigen Nachweis.

Bis wann muss der Nachweis bei der Kammer sein?

Das ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ein Teil der Kammern erwartet die Unterlagen bis zum 31. Dezember des Fortbildungsjahres, andere zu Beginn des Folgejahres, die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe ausdrücklich bis zum 28. Februar. Da die Fortbildung selbst im Kalenderjahr absolviert sein muss, verschiebt eine spätere Einreichungsfrist den Zeitpunkt der Fortbildung nicht.

Kann ich überzählige Stunden ins Folgejahr übertragen?

Nein. Die Fortbildungspflicht ist kalenderjährlich zu erfüllen; ein Vorholen überschießender Stunden ist nicht vorgesehen. Fehlen dagegen Stunden, ist der Kammer nach § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO Gelegenheit zur Nachholung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Wie viele Stunden Selbststudium sind zulässig?

Bis zu fünf Zeitstunden pro Kalenderjahr – und zwar je Fachgebiet. Wer mehrere Fachanwaltsbezeichnungen führt, erfüllt die Pflicht für jedes Gebiet gesondert; die Stundenzahlen addieren sich.

Bestätigt die Kammer den Eingang meiner Nachweise?

Überwiegend nicht. Mehrere Kammern weisen ausdrücklich darauf hin, dass angesichts der Zahl eingehender Unterlagen keine Bestätigung erfolgt und eine Rückmeldung nur bei fehlenden oder nicht anerkannten Nachweisen erfolgt.

Was passiert bei nicht erfüllter Fortbildungspflicht?

Die Kammer setzt zunächst eine angemessene Frist zur Nachholung (§ 15 Abs. 5 Satz 3 FAO). Wird die Fortbildung auch dann nicht nachgeholt, kommt der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO in Betracht.

Selbststudium bei Hanse Seminare

Die Fortbildungen von Hanse Seminare sind als Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO konzipiert. Der Nachweis umfasst beide nach § 15 Abs. 5 Satz 2 FAO erforderlichen Bestandteile: die Teilnahmebescheinigung und die korrigierte Lernerfolgskontrolle. Fünf Zeitstunden kosten 119 € zzgl. USt. in zehn Fachgebieten.

Die Anerkennung im Einzelfall obliegt der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

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Stand: Juli 2026. Diese Übersicht gibt öffentlich zugängliche Hinweise der Rechtsanwaltskammern wieder und dient der Orientierung. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Information der für Sie zuständigen Kammer.