Fortbildung für Berufsbetreuer: Pflicht, Inhalte und praktische Umsetzung nach § 29 BtOG

Zwei Sätze: Mehr enthält § 29 BtOG nicht: „Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.“

Diese Kürze wirft in der Praxis mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Wie oft ist „regelmäßig“? Was gilt als „berufsbezogen“? Welchen Nachweis akzeptiert die Stammbehörde? Und was passiert, wenn man keinen vorlegt?

§ 29 BtOG im Kontext der Betreuungsrechtsreform

Die Fortbildungspflicht für Berufsbetreuer ist Teil des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Es gehört zur großen Betreuungsrechtsreform, die den gesamten Rahmen für berufliche Betreuung neu geordnet hat.

Kernstück der Reform ist das Registrierungsverfahren nach §§ 23 ff. BtOG: Wer beruflich Betreuungen führen will, muss sich bei der zuständigen Stammbehörde (Betreuungsbehörde am Sitz oder Wohnsitz) registrieren lassen. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis der Sachkunde — je nach Berufserfahrung und Ausbildung über Studienabschlüsse, einen zertifizierten Sachkundelehrgang oder eine Kombination aus beidem.

§ 29 BtOG setzt nach der Registrierung an: Auch wer erfolgreich registriert ist, muss sich regelmäßig fortbilden. Die Norm richtet sich an alle beruflichen Betreuer — unabhängig davon, ob sie als „Altbetreuer“ (Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020) ohne Sachkundenachweis registriert wurden oder das volle Registrierungsverfahren durchlaufen haben.

Was „regelmäßig“ bedeutet – und was nicht

§ 29 BtOG definiert weder einen Stundenumfang noch einen festen Turnus. Das unterscheidet die Norm deutlich von vergleichbaren Fortbildungspflichten in anderen Berufsgruppen: Fachanwälte müssen nach § 15 FAO jährlich 15 Zeitstunden nachweisen. Verfahrensbeistände müssen sich nach § 158a FamFG mindestens alle zwei Jahre fortbilden.

Für Berufsbetreuer fehlt eine solche Konkretisierung. Der Gesetzgeber hat bewusst auf starre Vorgaben verzichtet und die Verantwortung in die Hand der Betreuer gelegt: „in eigener Verantwortung“.

Was heißt das praktisch? Die Stammbehörden handhaben die Anforderungen unterschiedlich. Einige verlangen jährliche Nachweise, andere akzeptieren einen Nachweis alle zwei Jahre. Manche stellen konkrete inhaltliche Anforderungen, andere prüfen lediglich, ob überhaupt ein Nachweis vorgelegt wird.

Wer auf der sicheren Seite sein will, orientiert sich an zwei Leitlinien: erstens mindestens einmal jährlich eine fachlich relevante Fortbildung absolvieren, und zweitens den Nachweis unaufgefordert an die Stammbehörde übermitteln — nicht erst auf Nachfrage.

Welche Inhalte zählen als „berufsbezogen“?

§ 29 BtOG spricht von „berufsbezogener“ Fortbildung. Die Anforderungen an die Sachkunde nach § 23 BtOG und der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) geben einen guten Anhaltspunkt dafür, welche Themenbereiche als berufsbezogen gelten:

Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Die Kernmaterie der beruflichen Betreuung: Voraussetzungen der Betreuerbestellung, Aufgabenkreise, Einwilligungsvorbehalt, Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen. Gerade die Reform des materiellen Betreuungsrechts (§§ 1814 ff. BGB n.F.) hat hier vieles verändert — etwa die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betreuten und die Neufassung der Erforderlichkeitsprüfung.

Verfahrensrecht. Das Betreuungsverfahren nach FamFG, Genehmigungsvorbehalte, die Rolle von Verfahrenspflegern und Sachverständigen, Rechtsmittel und Beschwerdemöglichkeiten.

Personensorge. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten. Die Grenzen der Stellvertretung, insbesondere bei Fragen der medizinischen Behandlung und der Patientenverfügung.

Vermögenssorge. Vermögensverwaltung, Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht, Genehmigungspflichten bei bestimmten Rechtsgeschäften, Haftungsfragen.

Sozialrechtliche Unterstützungssysteme. SGB-Leistungen, Pflegeversicherung, Eingliederungshilfe, Grundsicherung — das praktische Handwerkszeug, um Betreute in das richtige Hilfesystem zu vermitteln.

Kommunikation und Gesprächsführung. Der Umgang mit erkrankten und behinderten Menschen, deeskalierendes Verhalten, Techniken zur Erfassung des Willens der betreuten Person.

Eine Fortbildung muss nicht alle Bereiche abdecken. Es genügt, dass sie einen klaren Bezug zur beruflichen Betreuungstätigkeit hat.

Welchen Nachweis akzeptiert die Stammbehörde?

§ 29 Satz 2 BtOG verpflichtet den Berufsbetreuer, Nachweise über die erfolgte Fortbildung der Stammbehörde vorzulegen. Ein bestimmtes Nachweisformat schreibt das Gesetz nicht vor.

In der Praxis haben sich Teilnahmebescheinigungen etabliert, die folgende Angaben enthalten:

  • Name des Teilnehmers
  • Bezeichnung und Inhalt der Fortbildung
  • Zeitlicher Umfang
  • Name des Anbieters
  • Datum der Teilnahme

Bei Fortbildungen im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle tritt an die Stelle der „Teilnahme“ der Nachweis der erfolgreich absolvierten Lernerfolgskontrolle. Auch dieses Format wird von Stammbehörden in der Regel akzeptiert, sofern der Nachweis die genannten Angaben enthält.

Einen allgemeinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Fortbildung gibt es nicht. Die Fortbildungskosten sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

§ 29 BtOG enthält keine eigenständige Sanktionsnorm. Es gibt, anders als bei Fachanwälten, denen der Fachanwaltstitel entzogen werden kann, keinen automatischen Widerruf der Registrierung bei fehlender Fortbildung.

Dennoch ist die Pflicht nicht ohne Konsequenzen. Die Stammbehörde ist nach § 25 BtOG für die laufende Aufsicht über registrierte Berufsbetreuer zuständig. Wer dauerhaft keine Fortbildungsnachweise vorlegt, gibt der Behörde Anlass, die Eignung des Betreuers in Frage zu stellen. Im äußersten Fall kann die Registrierung nach § 27 BtOG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nachträglich wegfallen.

Neue Vergütungsregelungen ab 2026 — ein weiterer Grund, am Ball zu bleiben

Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) treten zum 1. Januar 2026 neue Vergütungsregelungen für berufliche Betreuer in Kraft. Wer die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Betreuungsrecht nicht kennt, riskiert, die eigene Vergütung nicht korrekt abzurechnen — oder berechtigte Ansprüche nicht geltend zu machen.

Gerade in Zeiten, in denen sich das Betreuungsrecht grundlegend wandelt, ist regelmäßige Fortbildung nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern eine praktische Notwendigkeit.

Fortbildung als Selbststudium: Eine Option für Berufsbetreuer

§ 29 BtOG schreibt kein bestimmtes Fortbildungsformat vor. Neben Präsenzseminaren und Webinaren ist auch ein Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle möglich — vorausgesetzt, der Inhalt ist berufsbezogen und der Nachweis dokumentiert den Wissenserwerb.

Gerade für Berufsbetreuer, die einen vollen Terminkalender mit Gerichtsterminen, Behördengängen und Klientenbesuchen haben, bietet das Selbststudium praktische Vorteile: keine festen Termine, keine Anreise, flexible Zeiteinteilung. Die Fortbildung lässt sich in den Arbeitsalltag integrieren — abends, am Wochenende oder zwischen zwei Terminen.

Zusammenfassung

  • Rechtsgrundlage: § 29 BtOG — fortlaufende berufsbezogene Fortbildungspflicht für alle registrierten Berufsbetreuer.
  • Turnus: Gesetzlich nicht definiert. Empfehlung: mindestens jährlich.
  • Inhalte: Alle Themenbereiche mit Bezug zur beruflichen Betreuung: Betreuungsrecht, Verfahrensrecht, Personen- und Vermögenssorge, Sozialrecht, Kommunikation.
  • Nachweis: Teilnahmebescheinigung, vorzulegen bei der Stammbehörde.
  • Konsequenz bei Verstoß: Keine unmittelbare Sanktion, aber Risiko für die Registrierung und die Bestellungspraxis der Gerichte.
  • Format: Frei wählbar. Präsenz, Online, Selbststudium.

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