Seit dem 1. Januar 2022 gilt § 158a FamFG. Die Norm hat die Anforderungen an Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen grundlegend verschärft — und mit ihnen die Fortbildungspflicht. Trotzdem herrscht in der Praxis viel Unsicherheit: Wie oft muss ich mich fortbilden? Welche Inhalte zählen? Und was passiert, wenn ich keinen Nachweis vorlegen kann?
Dieser Beitrag gibt Antworten.
Was § 158a FamFG regelt
§ 158a Abs. 1 FamFG definiert erstmals gesetzlich, was „fachliche Eignung“ für Verfahrensbeistände bedeutet. Verlangt werden Grundkenntnisse in fünf Bereichen:
- Familienrecht, insbesondere Kindschaftsrecht
- Verfahrensrecht in Kindschaftssachen
- Kinder- und Jugendhilferecht
- Entwicklungspsychologie des Kindes
- Kindgerechte Gesprächstechniken
Wer als Verfahrensbeistand bestellt werden will, muss diese Kenntnisse auf Verlangen des Gerichts nachweisen können (§ 158a Abs. 1 Satz 2 FamFG). Als Nachweismöglichkeiten nennt das Gesetz exemplarisch eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine spezifische Zusatzqualifikation für die Verfahrensbeistandstätigkeit.
Die Fortbildungspflicht: Mindestens alle zwei Jahre
§ 158a Abs. 1 Satz 4 FamFG formuliert klar: Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.
Das klingt überschaubar — hat aber in der Praxis Konsequenzen:
Kein Fortbildungsnachweis, keine Bestellung. Gerichte sind nach § 158 Abs. 1 FamFG verpflichtet, nur fachlich und persönlich geeignete Personen als Verfahrensbeistand zu bestellen. Wer keinen aktuellen Fortbildungsnachweis vorlegen kann, riskiert, bei der nächsten Anfrage des Gerichts nicht mehr berücksichtigt zu werden. Anders als bei der Fachanwaltsfortbildung nach § 15 FAO gibt es keinen formalen „Widerruf“ — aber der praktische Effekt ist derselbe: Ohne Nachweis keine Bestellungen.
Der Zwei-Jahres-Rhythmus ist ein Minimum. Das Gesetz spricht von „mindestens“ alle zwei Jahre. Gerichte können — je nach lokaler Praxis — auch häufigere Nachweise verlangen. Wer auf Nummer sicher gehen will, bildet sich jährlich fort.
Das Gericht bestimmt, was es als Nachweis akzeptiert. § 158a FamFG schreibt weder ein bestimmtes Format noch einen bestimmten Stundenumfang vor. In der Praxis haben sich Teilnahmebescheinigungen von anerkannten Fortbildungsanbietern als Standard etabliert — sei es von Präsenzseminaren, Online-Kursen oder Selbststudien mit Lernerfolgskontrolle.
Welche Inhalte sollte die Fortbildung abdecken?
Da § 158a FamFG die fachliche Eignung über fünf Wissensbereiche definiert, sollte die Fortbildung idealerweise einen Bezug zu mindestens einem dieser Felder haben. In der Praxis besonders gefragt sind:
Aktuelle Rechtsprechung im Kindschaftsrecht. BGH und Oberlandesgerichte entscheiden regelmäßig zu Fragen, die unmittelbar die Arbeit von Verfahrensbeiständen betreffen — von Umgangsregelungen über Sorgerechtsübertragungen bis zu Kindeswohlgefährdungen nach §§ 1666, 1666a BGB. Wer die aktuelle Rechtsprechung kennt, kann fundiertere Stellungnahmen abgeben.
Verfahrensrechtliche Entwicklungen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (2021) und nachfolgenden Änderungen hat sich das Verfahrensrecht in Kindschaftssachen erheblich weiterentwickelt. Die Anforderungen an die Beteiligung des Kindes, die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und die Rolle des Verfahrensbeistands im Verfahren haben sich geschärft.
Entwicklungspsychologische Grundlagen. Gerade für Verfahrensbeistände ohne psychologische Grundausbildung ist die regelmäßige Auffrischung entwicklungspsychologischer Kenntnisse wertvoll — etwa zu altersspezifischen Kommunikationsstrategien oder zur Einordnung kindlicher Äußerungen im Kontext von Loyalitätskonflikten.
Fortbildung als Selbststudium: Geht das?
Ja. § 158a FamFG schreibt kein bestimmtes Fortbildungsformat vor. Entscheidend ist, dass die Fortbildung fachlich geeignete Inhalte vermittelt und nachweisbar ist.
Ein Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle bietet dabei Vorteile, die gerade für Verfahrensbeistände relevant sind: Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand wird überwiegend nebenberuflich ausgeübt — neben einer Haupttätigkeit als Sozialpädagoge, Rechtsanwältin, Psychologe oder in einer anderen Profession. Feste Seminartermine und Anreisezeiten sind für viele schwer in den Alltag zu integrieren.
Ein Selbststudium lässt sich dagegen zeitlich und örtlich flexibel absolvieren: morgens vor der Arbeit, abends auf dem Sofa, im Zug oder in der Mittagspause. Die Lernerfolgskontrolle dokumentiert den Wissenserwerb und der Fortbildungsnachweis kann bei Bedarf dem Gericht vorgelegt werden.
Kann ein Selbststudium auch als Erstqualifikation dienen?
Das ist eine Frage, die in der Praxis immer wieder auftaucht — und die Antwort ist differenziert.
§ 158a Abs. 1 Satz 3 FamFG nennt als Nachweismöglichkeit ausdrücklich eine „für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation“. Was genau darunter fällt, definiert das Gesetz nicht abschließend. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Familiengerichts, welche Nachweise es für die fachliche Eignung als ausreichend erachtet.
In der Praxis zeigt sich, dass einige Gerichte strukturierte Selbststudien mit umfassender Lernerfolgskontrolle durchaus als Qualifikationsnachweis akzeptieren — insbesondere dann, wenn der Teilnehmer bereits über eine einschlägige Grundqualifikation (z.B. Jura, Sozialpädagogik, Psychologie) verfügt. Andere Gerichte bevorzugen mehrtägige Zertifikatskurse mit Präsenzanteilen.
Wer den Einstieg als Verfahrensbeistand plant, sollte daher vorab mit dem zuständigen Familiengericht klären, welche Nachweise dort akzeptiert werden.
Zusammenfassung: Was Verfahrensbeistände wissen müssen
- Rechtsgrundlage: § 158a Abs. 1 Satz 4 FamFG — Fortbildungspflicht mindestens alle zwei Jahre.
- Konsequenz bei Verstoß: Keine formale Sanktion, aber faktischer Ausschluss von Bestellungen durch das Gericht.
- Inhaltliche Anforderungen: Bezug zu den fünf Kompetenzfeldern des § 158a Abs. 1 Satz 1 FamFG.
- Format: Frei wählbar — Präsenz, Online oder Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle.
- Nachweis: Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Gericht auf Verlangen.
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